Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 20 Prüfung des Inhabers
Stand: 10.06.2019
Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 16 genannten Anforderungen genügt oder dass die Verbindung mit anderen Personen oder Unternehmen wegen der Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafter wirtschaftlicher Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen möglich macht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Inhaber die in § 9 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d genannten Unterlagen vorzulegen und auf seine Kosten durch einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen hat.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 20 VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 782/94Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes UnternehmenZitiert von 38
- BGH, 22.10.2014 – XII ZB 325/14Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife eines u.a. durch freiwillige Weiterversicherung erworbenen betrieblichen Anrechts bei einer PensionskasseZitiert von 2
- BSG, 23.07.2014 – B 12 KR 28/12 RKrankenversicherung - Beitragspflicht von Rentenzahlungen einer Pensionskasse in Form einer VVaG - Versorgungsbezüge - betriebliche Altersversorgung - Unerheblichkeit der Finanzierung der Beiträge durch den Versicherten - keine Übertragung der Rechtsprechung von BVerfG und BSG zu Direktversicherung auf Leistungen von Pensionskassen - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 33
- BSG, 23.07.2014 – B 12 KR 26/12 RZitiert von 3
- BSG, 23.07.2014 – B 12 KR 25/12 RZitiert von 5
- BAG, 18.11.2008 – 3 AZR 970/06Betriebliche Altersversorgung: Voraussetzungen des Anspruchs auf Weitergewährung eines befristeten Gewinnzuschlags durch eine Pensionskasse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.11.1991 – I R 45/90Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.